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11. Anträge zur Geschäftsordnung

11. Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen. Diese Anträge sind sofort zu behandeln.

(2) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen. Dies sind: Lebensdaten:


(3) Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung eines Gegenredners sofort abzustimmen. Es entscheidet die (einfache) Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Im Einzelfall kann von diesen Vorschriften abgewichen werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.