www.flickr.com

4. Präsidium

4. Präsidium

(1) Unter dem Vorsitz des Erzbischofs gehören dem Präsidium an:

  • der Generalvikar,
  • der Bischofsvikar für den Diözesanrat,
  • der Vorsitzende des Diözesanrates,
  • der Leiter der Hauptabteilung Seelsorge;
  • sechs Mitglieder der Schlußversammlung - aus dieser gewählt.


(2) Als beratende Mitglieder gehören dem Präsidium an:

  • die Moderatoren gemäß Nr. 9,
  • der Leiter des Pastoralgesprächsbüros.


(3) Das Präsidium sorgt dafür, daß die Schlußversammlung das in der Ordnung für das Pastoralgespräch bestimmte Ziel erreicht, indem es die ordnungs- und sachgemäße Vorbereitung und Durchführung der Plenarsitzungen gewährleistet.

(4) Das Präsidium nimmt die Vorlagen der Arbeitskreise und Anträge von Mitgliedern und Arbeitskreisen entgegen und sorgt für deren Behandlung.

(5) Den Vorsitz im Präsidium führt der Erzbischof. Im Falle einer Verhinderung ernennt der Erzbischof ein anderes Mitglied des Präsidiums zum Vorsitzenden.