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Schlußvotum 4.34 / Kontakte zwischen Gemeinde/Seelsorgebereich und Schule

In jedem Seelsorgebereich soll ein Seelsorger bzw. eine Seelsorgerin als Kontaktperson für die Schulen in Fragen des Religionsunterrichtes, des Schulgottesdienstes usw. benannt werden und zu regelmäßigen Begegnungen mit den Religionslehrern/-lehrerinnen einladen.